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   RFH, 22.01.1935 - I A 401/32   

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RFH, 22.01.1935 - I A 401/32 (https://dejure.org/1935,167)
RFH, Entscheidung vom 22.01.1935 - I A 401/32 (https://dejure.org/1935,167)
RFH, Entscheidung vom 22. Januar 1935 - I A 401/32 (https://dejure.org/1935,167)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 29.10.1974 - I R 240/72

    Zurechnung und Zeitpunkt der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim

    Bedeute aber die Fassung der Vorschrift des § 7a KStG eine Rückkehr zur sogenannten Zurechnungstheorie, so sei schwer verständlich, weshalb das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft heute anders zu berechnen sein solle als nach der Rechtsprechung des RFH, nach der der Gewinn der Organgesellschaft nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu berechnen und der so berechnete Gewinn dann dem Gewinn der Muttergesellschaft hinzuzurechnen (gewesen) sei (Hinweis auf das RFH-Urteil vom 22. Januar 1935 I A 401/32, RStBl 1935, 517, 522).

    Auch der RFH sei davon ausgegangen, daß der von der Organgesellschaft als einem selbständigen (Steuer-) Rechtssubjekt erzielte steuerliche -- d. h. um die nicht abzugsfähigen Ausgaben nach § 12 KStG ungekürzte -- Gewinn, der dem Organträger zum Zwecke der Versteuerung zuzurechnen sei, nicht etwa der in der Handelsbilanz der Organgesellschaft ausgewiesene und dem Organträger zugeführte Betrag, sondern das nach den gesetzlichen Vorschriften zu errechnende Einkommen der Organgesellschaft sei (RFH-Urteil I A 401/32).

    Um indes eine Doppelbesteuerung des Einkommens der Organgesellschaft zu vermeiden, waren nach der Auffassung des RFH "bei der Zurechnung die bereits an die Muttergesellschaft abgeführten Gewinnbeträge von dem nach den Grundsätzen des Körperschaftsteuergesetzes berechneten Gewinn des Organs in Abzug zu bringen" (RFH-Urteil I A 401/32).

  • BFH, 08.03.1955 - I 73/54 U

    Grundlegende Veränderung steuerlicher Vorschriften in Organverträgen -

    Der Reichsfinanzhof hat aber verlangt, daß sich in diesen Fällen die Gewinn- und Verlustausschlußvereinbarung auf die gesamte Tätigkeit oder doch auf eine bestimmte abgegrenzte Tätigkeit erstrecken und grundsätzlich für eine längere Dauer bestimmt sein muß (Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 391/31 vom 31. Oktober 1933, siehe auch I A 401/32 vom 25. September 1934/22. Januar 1935, Slg. Bd. 37 S. 151, RStBl. 1935 S. 517).

    In der Entscheidung I A 401/32 vom 22. Januar 1935 wird dies damit begründet, daß der handelsbilanzmäßige Gewinn nach Wunsch der Beteiligten beliebig höher oder niedriger festgesetzt werden könne.

  • BFH, 14.02.1956 - I 73/55 U

    Ausgleich des handelsrechtlichen Verlustvortrags - Sogenannte Einheitstheorie

    Der Reichsfinanzhof habe in der Entscheidung I A 401/32 vom 25. September 1934/22. Januar 1935, Slg. Bd. 37 S. 151 ff., Reichssteuerblatt 1935 S. 517, ausgeführt: "Nicht der etwa nach der Handelsbilanz des Organs ausgewiesene und der Muttergesellschaft zugeführte Betrag, der je nach Wunsch der Beteiligten beliebig gering berechnet werden kann, ist maßgebend, sondern das nach den gesetzlichen Vorschriften zu errechnende Einkommen.".

    Diese Grundsätze kommen auch in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 401/32 zum Ausdruck.

  • BFH, 27.11.1956 - I D 1/56

    Steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie im Rahmen einer steuerlich

    Siehe Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 673/37 vom 1. Dezember 1937, Slg. Bd. 42 S. 319, RStBl 1938 S. 182, und Becker, Steuer und Wirtschaft 1938 Sp. 10 ff. Nach der Rechtsprechung des Reichfinanzhofs darf die Organtheorie nicht dazu führen, dem Steuerpflichtigen unberechtigte steuerliche Vorteile zu verschaffen (Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 401/32 vom 25. September 1934/22. Januar 1935, Slg. Bd. 37 S. 151, RStBl 1935 S. 517).
  • BFH, 04.03.1965 - I 249/61 S

    Beanspruchung des Schachtelprivilegs nach § 9 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz

    Auch eine einheitliche Ermittlung des Einkommens von Organ und Organträger wurde nicht zugelassen; das "steuerliche Ergebnis" des Organs sollte für sich ermittelt und dem Organträger zur Besteuerung zugerechnet werden (vgl. u. a. Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 401/32 vom 22. Januar 1935, RStBl 1935 S. 517).
  • BFH, 25.06.1957 - I 22/55 U

    Rechtmäßigkeit der Annahme eines Organverhältnisses unmittelbar zu einer Vielzahl

    Ebenso Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I A 524/31 vom 18. Juli 1933, 14. November 1933, RStBl 1933 S. 1304, 1307; I A 401/32 vom 25. September 1934, 22. Januar 1935, Slg. Bd. 37 S. 151, RStBl 1935 S. 517.
  • BFH, 24.11.1953 - I 109/53 U

    Steuerliche Behandlung der Personalsteuern einer Organgesellschaft, die eine

    Diese Auffassung habe er in der Entscheidung I A 401/32 vom 22. Januar 1935, Slg. Bd. 37 S. 151 ff., insbesondere S. 166, BStBl. S. 517, bestätigt und hinzugefügt, die Organtheorie dürfe nicht dazu führen, den Steuerpflichtigen (Stpfl.) unberechtigte Vorteile zu verschaffen und Gewinne überhaupt steuerfrei zu lassen.
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